Obrigkeit

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Als Obrigkeit werden in allen Teilen Magoniens diejenigen Personen oder Institutionen bezeichnet, die durch Vorsehung und Willen der [[Götter]] die Herrschaft ausüben und die rechtliche und faktische Gewalt über die Untertanen besitzen. Die Untertanen schulden ihrer Obrigkeit Gehorsam.
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Als Obrigkeit werden in allen Teilen Magoniens diejenigen Personen oder Institutionen bezeichnet, die durch Vorsehung und Willen der [[Götter]] die Herrschaft ausüben und die rechtliche und faktische Gewalt über die Untertanen besitzen. Für diese Aufgabe und schwere Bürde wurde von den Göttern der Adel ausersehen. Die Untertanen schulden ihrer Obrigkeit Gehorsam.
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Die Gewalt der Obrigkeit äußert sich insbesondere in der Ausübung der Herrschaft, der Gerichtshoheit und der Vollmacht, Gesetze und Vorschriften zu erlassen, von den Untertanen Abgaben zu verlangen, Privilegien zu gewähren und Gefolgschaft im Krieg einzufordern. Dabei wird das Verhältnis zwischen der Obrigkeit und den Untertanen in der Regel als persönliche Bindung aufgefasst, in die man meist hineingeboren wird oder seltener freiwillig oder unfreiwillig eintritt. Zwar können nach Ansicht diverser Rechtsgelehrter Untertanen bei Änderungen der Macht- oder Besitzverhältnisse (etwa bedingt durch kriegerische Auseinandersetzungen, Gebietsabtretungen, Neubelehnungen, Erbfolgeregelungen, die Veräußerung oder Verpfändung von Besitzungen etc.) durchaus auch unter die Herrschaft einer neuen Obrigkeit gelangen. Kennzeichnend für den Untertanenstatus ist jedoch der Umstand, dass der Untertan sich seine Obrigkeit regelmäßig weder aussuchen kann noch "bürgerliche Mitwirkungsrechte" (ein von fernen Landen eingeschleppter Begriff und seltsamer Irrglaube) besitzt, die ihn aus sich heraus dazu berechtigen, auf ihre Handlungen und Verfügungen, selbst wenn sie ihn persönlich betreffen, Einfluss zu nehmen.
Die Gewalt der Obrigkeit äußert sich insbesondere in der Ausübung der Herrschaft, der Gerichtshoheit und der Vollmacht, Gesetze und Vorschriften zu erlassen, von den Untertanen Abgaben zu verlangen, Privilegien zu gewähren und Gefolgschaft im Krieg einzufordern. Dabei wird das Verhältnis zwischen der Obrigkeit und den Untertanen in der Regel als persönliche Bindung aufgefasst, in die man meist hineingeboren wird oder seltener freiwillig oder unfreiwillig eintritt. Zwar können nach Ansicht diverser Rechtsgelehrter Untertanen bei Änderungen der Macht- oder Besitzverhältnisse (etwa bedingt durch kriegerische Auseinandersetzungen, Gebietsabtretungen, Neubelehnungen, Erbfolgeregelungen, die Veräußerung oder Verpfändung von Besitzungen etc.) durchaus auch unter die Herrschaft einer neuen Obrigkeit gelangen. Kennzeichnend für den Untertanenstatus ist jedoch der Umstand, dass der Untertan sich seine Obrigkeit regelmäßig weder aussuchen kann noch "bürgerliche Mitwirkungsrechte" (ein von fernen Landen eingeschleppter Begriff und seltsamer Irrglaube) besitzt, die ihn aus sich heraus dazu berechtigen, auf ihre Handlungen und Verfügungen, selbst wenn sie ihn persönlich betreffen, Einfluss zu nehmen.
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Vergehen gegen Personen, die im direkten oder indirekten Auftrag der Obrigkeit handeln, werden vielerorts so geahndet, als wären sie gegen die Obrigkeit selbst verübt worden und ziehen in der Regel strengste Strafen nach sich.
Vergehen gegen Personen, die im direkten oder indirekten Auftrag der Obrigkeit handeln, werden vielerorts so geahndet, als wären sie gegen die Obrigkeit selbst verübt worden und ziehen in der Regel strengste Strafen nach sich.
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Aktuelle Version vom 18:11, 28. Mai 2012

Als Obrigkeit werden in allen Teilen Magoniens diejenigen Personen oder Institutionen bezeichnet, die durch Vorsehung und Willen der Götter die Herrschaft ausüben und die rechtliche und faktische Gewalt über die Untertanen besitzen. Für diese Aufgabe und schwere Bürde wurde von den Göttern der Adel ausersehen. Die Untertanen schulden ihrer Obrigkeit Gehorsam.

Die Gewalt der Obrigkeit äußert sich insbesondere in der Ausübung der Herrschaft, der Gerichtshoheit und der Vollmacht, Gesetze und Vorschriften zu erlassen, von den Untertanen Abgaben zu verlangen, Privilegien zu gewähren und Gefolgschaft im Krieg einzufordern. Dabei wird das Verhältnis zwischen der Obrigkeit und den Untertanen in der Regel als persönliche Bindung aufgefasst, in die man meist hineingeboren wird oder seltener freiwillig oder unfreiwillig eintritt. Zwar können nach Ansicht diverser Rechtsgelehrter Untertanen bei Änderungen der Macht- oder Besitzverhältnisse (etwa bedingt durch kriegerische Auseinandersetzungen, Gebietsabtretungen, Neubelehnungen, Erbfolgeregelungen, die Veräußerung oder Verpfändung von Besitzungen etc.) durchaus auch unter die Herrschaft einer neuen Obrigkeit gelangen. Kennzeichnend für den Untertanenstatus ist jedoch der Umstand, dass der Untertan sich seine Obrigkeit regelmäßig weder aussuchen kann noch "bürgerliche Mitwirkungsrechte" (ein von fernen Landen eingeschleppter Begriff und seltsamer Irrglaube) besitzt, die ihn aus sich heraus dazu berechtigen, auf ihre Handlungen und Verfügungen, selbst wenn sie ihn persönlich betreffen, Einfluss zu nehmen.

Es wird daher für jeden Magonier und jedem Fremden, der sich auf magonischem Boden befindet, vorausgesetzt, die gesellschaftlichen und politischen Hierarchien und die unbedingte Unterwerfung unter tatsächlich oder vermeintlich höhergestellte Personen oder Institutionen („Autoritäten“) fraglos anzuerkennen, da andernfalls gegen die göttergewollte Ordnung verstoßen wird.

Vergehen gegen Personen, die im direkten oder indirekten Auftrag der Obrigkeit handeln, werden vielerorts so geahndet, als wären sie gegen die Obrigkeit selbst verübt worden und ziehen in der Regel strengste Strafen nach sich.

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