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Vereinigt-Magonische
Festlandspräfektur Renascân
Ein Sonderfall in der Gesetzeswelt Magoniens
Renascân - Eine sechste
Provinz, die keine ist Will
man die Gesetze von Renascân studieren, so lohnt es sich,
den Blick zunächst zu weiten, um die Rechtsstellung dieser
Gebietschaft an sich zu klären. Denn diese ist alles andere
als selbstverständlich! Dem unbedarften Auge könnte Renascân
als eine sechste Provinz erscheinen, deren Germarkungen (fern der
magonischen Heimatinsel) auf dem Kontinent liegen. Doch weit gefehlt,
was man schon allein am Namen erkennen kann. Die Wurzeln von Renascân
liegen im berühmten Friedensvertrag von Agash-Khor aus dem
Jahre 402 n.Dj., der den Großen Krieg beendete. Hier wurde
entschieden, eine Gebietschaft auf dem Kontinent zu besiedeln, welche
direkt dem höchstehrenwerten Rat der 5 Tempestarii zu Magonien
unterstehen solle. Und so ist Renascân keine Provinz, sondern
eine Präfektur (eine in den meisten Teilen Magoniens üblich
gewordene Bezeichnung für eine Gebietschaft unterhalb der Provinzebene).
Auch Renascân verfügt demnach über einen Präfekten,
jedoch sind diesem zwei völlig gleichberechtige Procuratoren
zur Seite gestellt, um eine Herrschaft im gesamtmagonischen Sinne
zu gewährleisten. Aus diesem Grunde ist die Vereinigt-Magonische
Festlandspräfektur Renascân sicherlich ein Leckerbissen
für jene Rechtsgelehrte, die sich der Erforschung und Beschreibung
politischer Gebilde verschrieben haben.
Tafeln
der doppelten Fünf Grundlegende
Gesetze der Vereinigt-Magonischen Festlandspräfektur
Renascân
Präambel Im Namen des hochehrenwerten
Rates der 5 Tempestarii zu Magonien mögen folgende
Gesetze für die Vereinigt-Magonische Festlandspräfektur
Renascân gelten.Die Gesetze mögen dazu dienen,
durch Schaffung von Ruhe, Ordnung und Gerechtigkeit
jenen Zustand herzustellen, in dem Lebewesen ein den
fünf Göttern gefälliges Leben zu führen
vermögen.Die Gesetze erlangen durch ihre Verkündung
Kraft. Ihr Geltungsbereich umfasst die gesamte Gebietschaft
von Renascân und kann auf jene Gebietschaften
ausgedehnt werden, welche als erklärtermaßen
renascânisches Einflussgebiet gelten. Ferner gelten
die Gesetze für alle Bürger Renascâns
ungeachtet ihres Aufenthaltsortes. Unwissenheit solle
nicht vor Strafe schützen. § 1
Die Obrigkeit steht über dem Gesetz. Sie ist einzig
den fünf Göttern Rechenschaft pflichtig und
nur dem Wohl des Landes verpflichtet. §
2 Die höchste Instanz des Landes ist die Obrigkeit.
Die Obrigkeit der Vereinigt-Magonischen Festlandspräfektur
setzt sich so zusammen, wie vom hochehrenwerten Rat
der 5 Tempestarii zu Magonien verfügt wird.
§ 3 Der Obrigkeit obliegt die Herrschaft
über die in der Präambel genannten Gebietschaften
und Personen, die Regierung des Landes, die Gerichtsbarkeit,
die Gesetzgebung innerhalb gesetzter Vorgaben sowie
deren Ausführung, das Kommando über bewehrte
und unbewehrte Landestruppen sowie über Landesinstitutionen
samt Bediensteten. § 4 Die Gesetzgebung
des Landes sei der Obrigkeit dort überlassen, so
vom höchstehrenwerten Rat der 5 Tempestarii zu
Magonien keine Vorgaben erlassen sind. Die Gesetzgebung
erstrecke sich auf Gesetze ohne zeitliche Festlegung
sowie auf sonstige Erlasse der Obrigkeit. §
5 Obrigkeit und Adel sind von den fünf Göttern
zur Lenkung der Geschicke von Land und Leute auserkoren.
Personen von Stand ist daher gebührender Respekt
und eine entsprechende Behandlung zu zollen. Zuwiderhandlungen
werden strengstens geahndet. § 6 Als
Vergehen gegen die Obrigkeit mögen auch Vergehen
gelten, die gegen jene Personen erfolgen, die im Auftrage
der Obrigkeit handeln, so jene Personen sich in Ausführung
dieses Auftrages befinden. § 7 Privilegien
und Rechte bedürfen der Vergabe durch die Obrigkeit
§ 8 Einer fälligen Bestrafung durch
die Obrigkeit unterliege ein jeder, der das 5. Lebensjahr
vollendet hat. Auf welchen dies nicht zutrifft, dessen
Bestrafung möge auf einen Elternteil oder Vormund
übergehen. § 9 Mindere Straftaten
mögen von der Obrigkeit nach eigenem Ermessen geahndet
werden. Mindere Straftaten sind all jene Straftaten,
die in Gesetzen oder Erlassen nicht festgeschrieben
sind und zu Schaden an Körper, Geiste oder an Eigentum
jedweder Art führen. §10 Bei
Festnahme gelte ein Jeder als schuldig, solange seine
Unschuld nicht erwiesen sei. Darüber entscheide
die Obrigkeit. Der Verdacht einer begangenen oder geplanten
Tat sowie die Gefahr einer Flucht mögen ebenso
zu einer Festnahme führen können. Einem Jeden
stehe nach der Festnahme eine Anhörung durch die
Obrigkeit zu, um seine Unschuld zu beweisen. Hiernach
sei es im Ermessen der Obrigkeit, eine Untersuchung
der Vorwürfe anzuordnen.
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